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Aktuelle Hinweise zu Corona-Hilfen für Unternehmen und Soloselbständige

Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III plus

Für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mind. 30 % vorweisen können, bestehen nun bis zum 31. Oktober 2021 Antragsmöglichkeiten für die Überbrückungshilfe III (Fördermonate November 2020 bis Juni 2021) und Überbrückungshilfe III plus (Förderzeitraum Juli bis September 2021). Anträge für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können ab sofort im Rahmen der ÜH III plus eingereicht werden. Neu ist u.a. die Restart-Prämie, s. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html

 

Neustarthilfe und Neustarthilfe plus

Anträge für die Neustarthilfe bzw. die Neustarthilfe plus können noch bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Antragsberechtigt sind Soloselbständige, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III plus profitieren.

NEU: Für die Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar bis Juni 2021) sind nun auch Genossenschaften und Neugründungen bis zum 31.10.2020 antragsberechtigt. Zudem gibt es Regelungen für Soloselbständige in Elternzeit (s. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/Neustarthilfe/neustarthilfe.html)

 

Härtefallhilfen

Darüber hinaus wurden der Förderzeitraum und die Antragsfrist im Rahmen der Härtefallhilfen verlängert. Unternehmen, deren wirtschaftliche Existenz infolge der Corona-Pandemie bedroht ist und die unter den bestehenden Corona-Hilfsprogrammen nicht berücksichtigt wurden, können Anträge für den Förderzeitraum vom 01.11.2020 bis 30.09.2021 nun bis zum 31. Oktober 2021 einreichen (s. www.haertefallhilfen.de).