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Verlängerung der Überbrückungshilfen

Überbrückungshilfe IV

Die Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben grundsätzlich bestehen. Folglich müssen Unternehmen weiterhin einen Umsatzrückgang von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Zu beachten ist allerdings, dass die Förderhöhe bei Umsatzausfällen ab 70 % auf max. 90 % der Fixkosten gesenkt wird. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.

Für die aktuell akut betroffenen Aussteller auf Weihnachtsmärkten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV zudem erweiterte Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Fristen für die Überbrückungshilfe III Plus sollen verlängert werden.

 

Neustarthilfe Plus

Über die Neustarthilfe können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten. Insgesamt ist für den verlängerten Förderzeitraum (Januar bis März 2022) demnach ein Zuschuss von max. 4.500 Euro möglich.

 

Weitere Informationen dürften in den nächsten Tagen auf der zentralen Website veröffentlicht werden: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

Die EU-Kommission hat den Befristeten Rahmen für staatliche Hilfen während der Corona-Pandemie bis zum 30.06.2022 verlängert und erweitert. Auf diesen stützen sich die beihilferechtlichen Grundlagen zahlreicher Corona-Hilfen (bspw. Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite und Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe)). Mit der Erweiterung werden u. a. die Obergrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen erhöht.

 

Nähere Hinweise entnehmen Sie bei Interesse den Pressemitteilungen des BMWi:

www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/11/20211124-altmaier-zur-verlangerung-corona-hilfen.html und

www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/11/20211118-altmaier-begruesst-verlaengerung-des-europaeischen-beihilferahmens.html

 

Hinweise zu niedersächsischen Corona-Hilfen:

Härtefallhilfen

Die Härtefallhilfen richten sich an Unternehmen, deren wirtschaftliche Existenz infolge der Corona-Pandemie bedroht ist und die unter den bestehenden Corona-Hilfsprogrammen (u. a. Überbrückungshilfen) nicht berücksichtigt wurden. Auch für diese Hilfen wird der Förderzeitraum bis Ende März 2022 verlängert.

Nähere Hinweise: www.haertefallhilfen.de

 

Förderung niederschwelliger Investitionen des von der COVID-19 Pandemie betroffenen Gaststättengewerbes

Entsprechend der u. g. Pressemitteilung der Nds. Staatskanzlei stimmt das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) aktuell die frühestmögliche Öffnung des Antragsportals mit der NBank ab. Die inhaltlichen Fördermodalitäten sollen bekanntlich unverändert bleiben. Weitere Informationen dürften demnächst auf der Website der NBank veröffentlicht werden:

www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedrigschwellige-Investitionsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-das-Gastst%C3%A4ttengewerbe/index-2.jsp

 

Aufstockung der Überbrückungshilfe III Plus für Schausteller- und Veranstaltungsbranche

Des Weiteren plant das Land den Umsatzverlustausgleich in der Schausteller- und Veranstaltungsbranche erneut zu unterstützen. Hierfür werden weitere 25 Mio. Euro aus dem Corona-Sondervermögen des Landes bereitgestellt, mit denen eine Aufstockung der Überbrückungshilfe III Plus des Bundes erfolgen kann.

Eine Beantragung der Mittel soll voraussichtlich Anfang 2022 möglich sein.

 

Nähere Informationen entnehmen Sie bei Interesse der Pressemitteilung der Nds. Staatskanzlei: www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/ernste-lage-auch-in-niedersachsen-erneute-verscharfung-der-corona-regelungen-206190.html